begleiten – mitwirken – vertreten

Vertretung bei Urteilsunfähigkeit

Hat eine urteilsunfähige Person weder einen Vorsorgeauftrag noch eine Patientenverfügung, dann stehen den Angehörigen gesetzliche Vertretungsrechte zu (Art. 374 ZGB). So kann die urteilsunfähige Person für gewisse Handlungen durch die Angehörigen vertreten werden. So wird es nicht immer nötig, eine behördliche Massnahme, wie eine Beistandschaft anzuordnen.

Vertretung durch den Ehegatten, die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Partner (Art. 374-376 ZGB)

Die Vertretung gilt für den Ehegatten, die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Partner. Voraussetzung ist, dass ein gemeinsamer Haushalt mit der urteilsunfähigen Person besteht oder ihr regelmässig und persönlich Beistand geleistet wird.

Das Vertretungsrecht umfasst alle Rechtshandlungen zur Deckung des üblichen Unterhaltsbedarfs, die ordentliche Verwaltung des Einkommens und des Vermögens sowie nötigenfalls die Öffnung und Erledigung der Post.

Für Rechtshandlungen, im Rahmen der ausserordentlichen Vermögensverwaltung, muss der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde einholen.

Vertretung bei medizinischen Massnahmen (Art. 377-381 ZGB)

Das Erwachsenenschutzrecht regelt, welche Personen, in welcher Reihenfolge für medizinische Massnahmen vertreten können, wenn keine Patientenverfügung vorliegt. Der behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin plant die erforderliche Behandlung unter Beizug der zur Vertretung bei medizinischen Massnahmen berechtigten Person. Der Arzt oder die Ärztin informiert die vertretungsberechtigte Person über alle Umstände, die im Hinblick für die vorgesehenen medizinischen Massnahmen wesentlich sind, insbesondere über deren Gründe, Zweck, Art, Modalitäten, Risiken, Nebenwirkungen und Kosten, über die Folgen eines Unterlassens der Behandlung sowie über allfällige alternative Behandlungsmöglichkeiten.

Folgende Personen sind der Reihe nach berechtigt, die urteilsunfähige Person bei medizinischen Massnahmen zu vertreten:

  1. die in einer Patientenverfügung oder in einem Vorsorgeauftrag bezeichnete Person;
  2. der Beistand oder die Beiständin mit einem Vertretungsrecht bei medizinischen Massnahmen;
  3. wer als Ehegatte, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner einen gemeinsamen Haushalt mit der urteilsunfähigen Person führt oder ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet;
  4. die Person, die mit der urteilsunfähigen Person einen gemeinsamen Haushalt führt und ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet;
  5. die Nachkommen, wenn sie der urteilsunfähigen Person regelmässig und persönlich Beistand leisten;
  6. die Eltern, wenn sie der urteilsunfähigen Person regelmässig und persönlich Beistand leisten;
  7. die Geschwister, wenn sie der urteilsunfähigen Person regelmässig und persönlich Beistand leisten.

Die Erwachsenenschutzbehörde (KESB) schreitet ein, wenn unklar ist, wer vertretungsberechtigt ist, die vertretungsberechtigten Personen unterschiedliche Auffassungen haben oder die Interessen der urteilsunfähigen Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt sind.