begleiten – mitwirken – vertreten

Begleitbeistandschaft

BegleitbeistandschaftDie Begleitbeistandschaft (Art. 393 ZGB) ist die niedrigste Stufe der behördlichen Massnahmen. Sie kann für sich alleine oder in einer Kombination mit eingreifenderen Beistandschaften angeordnet werden. Sie beinhaltet rein begleitende Unterstützung und hat keinen Einfluss auf die Handlungsfähigkeit.

Es geht bei dieser Massnahme um Ratgebung und Assistenz. Die Begleitbeistandschaft setzt ausdrücklich die Zustimmung der zu verbeiständenden Person voraus. Die Massnahme erfodert ein Mindestmass an Kooperationsfähigkeit und Kooperationswilligkeit. Sie ist nur bei Personen durchführbar, welche die Hilfe annehmen (1).

(1) Konferenz der Kantone für Kindes- und Erwachsenenschutz (KOKES), 2012, Praxisanleitung Erwachsenenschutzrecht