begleiten – mitwirken – vertreten

Umfassende Beistandschaft

Umfassende BeistandschaftGestützt auf Art. 398 ZGB kann eine umfassende Beistandschaft errichtet werden. Diese bezieht sich ohne Wenn und Aber auf alle Angelegenheiten der Personensorge, der Vermögenssorge und des Rechtsverkehrs.

Von Gesetzes wegen entfällt auch die vollumfängliche Handlungsfähigkeit der betroffenen Person. Der Beistand oder die Beiständin ist somit zwangsläufig vollumfängliche gesetzliche Vertretung mit ausschliesslicher Vertretungskompetenz.

Höchstpersönliche Rechte sowie eigenes Handeln sind hier, wie auch bei den anderen Massnahmen, vorbehalten (Art. 407 und 19 ff. ZGB).

Entscheidend für die Anordnung dieser Massnahme ist eine besondere Hilfsbedüftigkeit, namentlich eine dauernde Urteilsunfähigkeit. Die umfassende Beistandschaft darf nur mit grosser Zurückhaltung zur Anwendung gelangen (1).

(1) Konferenz der Kantone für Kindes- und Erwachsenenschutz (KOKES), 2012, Praxisanleitung Erwachsenenschutzrecht