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Kindesrecht und Kindesschutz

Kindesrecht umfasst in einem weiten Sinne alle rechtlichen Normen, welche die Rechtsstellung von Kindern betreffen. Der Kindesschutz beinhaltet alle gesetzgeberischen und institutionalisierten Massnahmen zur Förderung einer optimalen Entwicklung von Kinder und Jugendlichen sowie zum Schutz von Gefährdungen und zur Milderung und Behebung der Folgen von Gefährdungen. 

Die schweizerische Bundesverfassung erhält mehrere Bestimmungen die dem Schutz von Kindern und Jugendlichen gelten. Zentral ist Art. 11 BV nach diesem haben Kinder und Jugendliche Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung.

Freiwilliger Kindesschutz

Unter freiwilligen Kindesschutz werden alle jene Massnahmen und Beratungseinrichtungen verstanden, welche von Eltern, Kindern und Jugendlichen in Anspruch genommen werden können. Es handelt sich dabei z.B. um private und öffentliche Jugend- und Erziehungsberatungsstellen und Gemeindesozialdienste.

Strafrechtlicher Kindesschutz

Von besonderer Bedeutung ist ebenfalls der strafrechtliche Kindeschutz. Er umfasst die Straftatbestände des Erwachsenenstrafrechts, welche die körperlichen und psychischen sowie sexuellen Handlungen mit Kindern und Jugendlichen und deren Vernachlässigung unter Strafe stellen sowie das Jugendstrafrecht. Dieses enthält ein Sanktionensystem für Kinder- und Jugendliche, die straffällig werden. Es enthält insbesondere auch erzieherische– und therapeutische Massnahmen, welche Kinder von weiteren Gefährdungen bewahren sollen (1).

(1) Häfeli, 2005, Wegleitung für vormundschaftliche Organe und Justiz- Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern