begleiten – mitwirken – vertreten

Kindesschutzmassnahmen

Für die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen ist grundsätzlich die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) zuständig. Sie orientiert sich dabei an den folgenden Grundsätzen:
  • Die Kindesschutzmassnahme ist frühzeitig anzuordnen. Damit soll vermieden werden, zu einem späteren Zeitpunkt umso intensiver ins Familiensystem eingreifen zu müssen.
  • Es ist die mildeste Kindesschutzmassnahme, die in der konkreten Situation Erfolg versprechend ist, zu wählen. Die gewählte Massnahme soll die Elternrechte so wenig wie möglich, aber so stark wie nötig einschränken.
  • Die Kindesschutzmassnahme soll die Bemühungen der Eltern ergänzen oder ihre Fähigkeiten stärken – und nicht ersetzen. Im Vordergrund steht die „Hilfe zur Selbsthilfe".
  • Die Kindesschutzmassnahme hat einzig zum Ziel, das Kindeswohl zu sichern oder wieder herzustellen. Sie ist keine Sanktion gegen die Eltern, sondern soll als Unterstützung dienen.

Ermahnung, Weisung und Aufsicht (Art. 307 ZGB)

Als mildeste Kindesschutzmassnahme kann die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) die Eltern oder das Kind ermahnen oder ihnen Weisungen erteilen. Sie kann auch eine Fachperson bestimmen, welche die Eltern oder das Kind in bestimmten Angelegenheiten berät und beaufsichtigt. Dieser Person ist Einblick und Auskunft zu geben.

Beistandschaft (Art. 308 ZGB)

Hier stellt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) dem Kind eine Beiständin oder einen Beistand zur Seite. Diese oder dieser unterstützt die Eltern bei ihren erzieherischen Aufgaben mit Rat und Tat. Die KESB kann der Beiständin oder dem Beistand zudem bestimmte Rechte übertragen, zum Beispiel das Kind bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruchs zu vertreten oder die Ausübung des Besuchsrechts zu überwachen. Sie kann in diesen Angelegenheiten das Entscheidungsrecht der Eltern einschränken. Dies ist dann nötig, wenn die Eltern die Arbeit der Beiständin oder des Beistandes zu behindern versuchen.

Aufhebung der elterlichen Obhut (310 ZGB)

Der Obhutsentzug ist eine einschneidende Kindesschutzmassnahme. Nur wenn die Kindeswohlgefährdung mit milderen Massnahmen nicht abgewendet werden kann, ordnet die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) einen Obhutsentzug an. Dabei wird das Kind von der Familie getrennt und an einem andern Ort untergebracht. Eine Unterbringung ausserhalb der Familie kommt auch in Frage, wenn das Zusammenleben aufgrund von starken Konflikten zwischen Eltern und Kindern oder Verhaltensproblemen eines Kindes unzumutbar geworden ist. Die Unterbringung kann in einer Pflegefamilie oder in einer geeigneten Institution erfolgen.

Entziehung der elterlichen Sorge (Art. 311 ZGB)

Sind alle anderen Kindesschutzmassnahmen erfolglos geblieben oder genügen nicht, so entzieht die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) den Eltern das Sorgerecht für ihre Kinder. In diesem Fall erhalten die Kinder eine Vormündin oder einen Vormund. Die Entziehung der elterlichen Sorge ist der schwerste Eingriff in die Elternrechte und wird nur selten angeordnet (1).

(1) Häfeli, 2005, Wegleitung für vormundschaftliche Organe und Justiz- Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern