begleiten – mitwirken – vertreten

Vertretungsbeistandschaft

VertretungsbeistandschaftBei der Vertretungsbeistandschaft (Art. 394 ff. ZGB) ist der Beistand oder die Beiständin im Umfang der übertragenen Aufgaben oder Aufgabenbereiche die rechtsgeschäftliche Vertretung zugunsten und zulasten der verbeiständeten Person.

Die Mandatstragenden handeln in der Erfüllung ihrer Aufgaben mit direkter Wirkung für die verbeiständete Person. Sie sind gesetzliche Vertreter oder Vertreterinnen.

Auf die Handlungsfähigkeit hat die Anordnung dieser Massnahme grundsätzlich keinen Einfluss. Allerdings kann gestützt auf Art.394 Abs. 2 ZGB eine Einschränkung der Handlungsfähigkeit ausdrücklich verfügt werden. Der Bereich, in welchem die Handlungsfähigkeit eingeschränkt ist, muss von der Behörde genau definiert werden.

Auch ohne Einschränkung der Handlungsfähigkeit muss sich die verbeiständete Person die Handlungen des Beistands oder der Beiständin gefallen lassen (1).

(1) Konferenz der Kantone für Kindes- und Erwachsenenschutz (KOKES), 2012, Praxisanleitung Erwachsenenschutzrecht