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Erwachsenenschutzmassnahmen

Am 1. Januar 2013 wurde das Vormundschaftsrecht aus dem Jahre 1907 durch das neue Erwachsenenschutzrecht abgelöst. Dies bringt grundsätzliche Neuerungen wie der Vorsorgeauftrag oder die Patientenverfügung. An die Stelle der bisherigen starr geregelten Beistand-, Beirat- und Vormundschaften treten neu auf die individuellen Verhältnisse der schutzbedürftigen Person zugeschnittene, massgeschneiderte Massnahmen ein.

Hauptziele des Erwachsenenschutzrechts sind:

  • Förderung des Selbstbestimmungsrechts in Form der eigenen Vorsorge (Art. 360-373 ZGB)
  • Gesetzliche Vertretungsrechte für urteilsunfähige Personen (Art. 374-381 ZGB)
  • Schutz von urteilsunfähigen Personen in stationären Einrichtungen (Art. 382-387 ZGB)
  • Subsidiarität von behördlichen Massnahmen (Art. 389 ZGB)
  • Errichtung von behördlichen Schutzmassnahmen „nach Mass“ (Art. 390-398 ZGB)

Weitere Ziele

  • Fokussierung der Hilfeleistungen auf die Persönlichkeit der Schutzbedürftigen (Art. 388/406 ZGB)
  • Verzicht auf die Erstreckung der elterlichen Sorge
  • Besserer Rechtsschutz bei fürsorgerischer Unterbringung (Art. 426-438 ZGB)
  • Vertretung im Verfahren, wenn nötig (Art. 449a, 314abis ZGB)
  • Einheitliche Verfahrensgrundsätze (Art. 443-450e ZGB)
  • Schaffung von interdisziplinären Fachbehörden (Art. 440 ZGB)
  • Verzicht auf die Publikation von Massnahmen
  • Beseitigung diskriminierender Terminologien
  • Direkte Staatshaftung (Art. 454 Abs. 3 ZGB)

Begriffe, welche bisher stigmatisierend waren, wurden durch neuzeitliche Begriffe ersetzt. So erklärt sich auch, dass unsere Institution neu benannt wurde. Alle ehemaligen Amtsvormundschaften des Sensebezirks werden heute Berufsbeistandschaften genannt. Aus der Bezeichnung Amtsvormund wurde ein Berufsbeistand. Alle Massnahmen im Erwachsenenschutz werden unter dem Sammelbegriff „Beistandschaften“ geführt.