begleiten – mitwirken – vertreten

Mitwirkungsbeistandschaft

Mitwirkungsbeistandschaft Die Mitwirkungsbeistandschaft  gemäss Art. 396 ZGB ist der Mitwirkungsbeiratschaft des früheren Rechts nachgebildet. Sie ist jedoch nunmehr nach Massgabe des jeweiligen Schutzbedürfnisses bezogen und auf „bestimmte Handlungen“auszugestalten.

Sie beinhaltet keine Vertretung durch die Mandatstragenden, sondern eine Einschränkung der Handlungsfähigkeit mittels eines entsprechenden Mitwirkungsvorbehalts. Die Handlung der Verbeiständeten wird erst mit der Zustimmung des Beistandes oder der Beiständin  rechtswirksam. Diese Zustimmung kann ausdrücklich oder stillschweigend sein und sie kann als Einwilligung im Voraus oder als Genehmigung im Nachhinein erfolgen. Es bedarf keiner Mitwirkung der Behörde bei den sogenannten zustimmungsbedürftigen Geschäften nach Art. 416 ZGB (1).

(1) Konferenz der Kantone für Kindes- und Erwachsenenschutz (KOKES), 2012, Praxisanleitung Erwachsenenschutzrecht